Arbeitszeitberatung · Müller & Mooseder
Arbeitszeiterfassung: vom EuGH-Urteil zur Pflicht
Was das EuGH-Urteil von 2019 und der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 für Ihr Unternehmen bedeuten – für Vertrauensarbeitszeit, New Work, Überstunden, Ruhezeiten und die Wahl der passenden Erfassungsmethode.
Der Weg zur Erfassungspflicht
- 14. Mai 2019 Europäischer Gerichtshof Urteil C-55/18: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu einem System verpflichten, das die tägliche Arbeitszeit misst.
- 13. September 2022 Bundesarbeitsgericht Beschluss 1 ABR 22/21: Arbeitgeber in Deutschland sind schon heute zur Erfassung verpflichtet.
- 18. Juni 2026 Referentenentwurf BMAS Elektronische Erfassung mit Übergangsfristen geplant – Stand Oktober 2026 noch nicht in Kraft.
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Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht – nicht erst seit einem neuen Gesetz, sondern seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022, der auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 aufbaut. Was bedeutet das für flexible Arbeitszeitmodelle, und wie setzt man die Pflicht so um, dass die Ziele Ihres Arbeitszeitmodells erhalten bleiben?
Kurz gesagt
Die Müller & Mooseder Unternehmensberatung, Dachau bei München, unterstützt bundesweit Unternehmen bei der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen – auch bei Vertrauensarbeitszeit. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische Erfassung mit Übergangsfristen und eine per Tarifvertrag mögliche wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit vor; er ist Stand Oktober 2026 nicht in Kraft. Wir helfen, die passende Erfassungsmethode zu wählen (Negativ- oder Positiverfassung), Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten organisatorisch einzuhalten, Arbeitszeitkonten und Überstunden zu regeln und anbieterunabhängig ein Zeiterfassungssystem auszuwählen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtslage
Was steht im EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung – und was gilt heute?
EuGH, 14. Mai 2019
Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist im Licht der EU-Grundrechtecharta so auszulegen, dass sie einer Regelung entgegensteht, die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. In einfachen Worten: Jedes Unternehmen muss ein System haben, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst wird. Urteil im Wortlaut (curia.europa.eu)
BAG, 13. September 2022
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber in Deutschland schon nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Es leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. Damit gilt sie seither – unabhängig von einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes.
Referentenentwurf, 18. Juni 2026
Der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zum Arbeitszeitgesetz sieht die elektronische Arbeitszeiterfassung mit Übergangsfristen vor. Zudem sollen Tarifvertragsparteien statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz nicht beschlossen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Gesetzentwurf kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Spannungsfeld
Was ist daran problematisch?
Schon das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitszeiten, die über acht Stunden pro Werktag hinausgehen, aufgezeichnet werden müssen. Auch die Regeln für Höchstarbeitszeiten und zur Einhaltung der Ruhezeit gibt es seit Langem. Es stellt sich also eher die Frage, wie das Arbeitszeitgesetz in der betrieblichen Praxis gelebt wird.
Viele Überlegungen gingen zuletzt in eine ganz andere Richtung: Immer wieder war zu hören, das deutsche Arbeitszeitgesetz sei zu unflexibel, um die betrieblichen Bedarfe adäquat abzudecken. Lockerungen bei Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten wurden von vielen Branchenvertretern als überfällige Modernisierung gefordert – eine Diskussion, die mit dem Referentenentwurf 2026 und der geplanten wöchentlichen Höchstarbeitszeit wieder aufgegriffen wird.
Die Erfassungspflicht steht (zunächst) im Widerspruch zu folgenden Interessenlagen:
Arbeit in kürzeren Abschnitten
Vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann es ein berechtigtes Anliegen sein, die eigene Arbeit abweichend von der Ruhezeit von elf Stunden einzuteilen, ohne die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden im 24-Stunden-Zeitraum zu überschreiten. Auch Arbeitgeber profitieren manchmal davon, etwa bei Telefonkonferenzen über mehrere Zeitzonen.
Nichterfassung als Strategie
Der arbeitgeberseitige Wunsch – manchmal auch von Mitarbeitenden geteilt –, durch Nichterfassung Mehrarbeit über die tarifliche oder vertragliche Regelung hinaus ohne zusätzliche Vergütung zu erhalten, die Regeln für die Höchstarbeitszeit nicht einhalten zu müssen oder den Aufwand für die Zeitwirtschaft minimal zu halten.
Folgen
Was bedeutet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für …
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… das deutsche Arbeitszeitgesetz?
Lange war unklar, ob und wie das Arbeitszeitgesetz infolge des EuGH-Urteils geändert wird. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 klargestellt, dass die Erfassungspflicht bereits nach geltendem Recht besteht. Mit dem Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 liegt nun ein konkreter Vorschlag vor: elektronische Erfassung mit Übergangsfristen und die Möglichkeit einer wöchentlichen statt täglichen Höchstarbeitszeit per Tarifvertrag. Bis zur Verabschiedung gilt das bisherige Arbeitszeitgesetz mit der vom BAG festgestellten Erfassungspflicht.
… Vertrauensarbeitszeitmodelle?
In der öffentlichen Diskussion wurde das Urteil als Ende der Vertrauensarbeitszeit gebrandmarkt; eine lückenlose Zeiterfassung scheint der Grundidee zu widersprechen. Hier wird deutlich, wie unterschiedlich dieses Arbeitszeitmodell verstanden und gelebt wird:
- Variante A – Kontrollverzicht: Betriebe übertragen die Aufzeichnung auf die Mitarbeitenden und vertrauen darauf, dass diese sich bei Missständen melden. Vertrauensarbeitszeit bedeutet hier weniger den Verzicht auf die Zeiterfassung als das Vertrauen in eine korrekte Selbsterfassung.
- Variante B – Liberalisierung: Vertrauensarbeitszeit wurde oft als Befreiung von Zeiterfassung und „Stundenzählerei“ gefeiert: arbeiten, wann, wo und wie viel man will. Die Grundidee geht von hoch motivierten Mitarbeitenden aus, deren Leistung ohnehin nicht an der Dauer der Arbeitszeit gemessen werden kann und die selbst merken, wenn es zu viel wird. Arbeit und Privates verschwimmen in der „Arbeitszeitfreiheit“. Work-Life-Balance pur?
Man darf nicht vergessen: Schon bisher mussten Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden, und Arbeitgeber mussten darauf achten, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden – auch bei Vertrauensarbeitszeit. Der Aspekt des Vertrauens lag weniger in der Nichterfassung als im Verzicht auf eine Kontrolle der erwarteten Arbeitszeiten.
Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass Mitarbeitende ihre Arbeit bedarfsgerecht erledigen – also ihre Arbeitszeit dann einbringen, wenn es dem betrieblichen Bedarf entspricht. Arbeitszeit-Effizienz ist nichts anderes als die bestmögliche Passung von Arbeitszeit und Bedarf. Zugleich gibt er den Mitarbeitenden die Möglichkeit, persönliche Zeitbedarfe zu berücksichtigen und einen Ausgleich zwischen betrieblichen und persönlichen Belangen zu gestalten. An diesen Zielen ändert sich nichts. Handlungsbedarf gibt es vor allem dort, wo bislang keine geeignete Methode zur Erfassung der Arbeitszeit im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit zur Verfügung steht. Mehr auf der Seite Vertrauensarbeitszeit.
… New Work und Arbeit 4.0?
Der Megatrend, neue Formen des Arbeitens zu finden, bringt immer mehr kreative Ideen für die Arbeitszeitgestaltung hervor – um die Attraktivität der Jobs in einer digitalen Welt zu erhöhen, die vor allem auch nach dem Sinn der Arbeit sucht. Dazu gehört die freie und flexible Einteilung der Arbeit, die – wenn sie als sinnvoll erfahren wird – immer mehr in das private Leben hineinwachsen darf.
Für die Verschmelzung von Arbeit und Privatleben ist nun eines geklärt: Der Teil des Lebens, der bezahlter Arbeit zuzurechnen ist, muss klar abgegrenzt und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dokumentiert sein. Die Erfassungspflicht steht damit nicht im Gegensatz zu New Work, zeigt aber deren Grenzen auf. Manches Konzept muss angepasst werden, um seine Ziele im gesetzlichen Rahmen weiterzuverfolgen.
Betriebe können weiterhin eine hohe Flexibilität schaffen, die es Mitarbeitenden ermöglicht, Beruf und Privatleben bestmöglich in Einklang zu bringen. Dafür braucht es an manchen Stellen wenige, kluge Regelungen im Rahmen einer agilen Arbeits(zeit)organisation. Aus unserer Beratungspraxis sehen wir, dass gerade die Definition der erwarteten Leistung – was, wann, in welcher Qualität, aufgrund welches Bedarfs, wann ist es gut? – für Mitarbeitende immer wichtiger wird, aber meist nur schwach ausgeprägt ist. Eine klar formulierte Zielsetzung trägt erheblich zu mehr Eigenverantwortung bei. Auch Teilzeitmodelle und eine wertschätzende Unternehmenskultur tragen dazu bei, dass die Zeiterfassung im Alltag wieder zur wenig beachteten Nebensache werden kann.
… Betriebe, deren Mitarbeitende bislang Überstunden ohne Ausgleich leisten?
Am grundsätzlichen Umgang mit Arbeitszeitkonten und dem finanziellen oder zeitlichen Ausgleich – etwa über Regelungen in Arbeitsverträgen im gesetzlichen Rahmen – ändert sich zunächst nichts. Spannend wird es, wenn Überstunden sichtbar werden, für die diese Regelungen nicht mehr ausreichen.
Das dürfte vor allem bei Fach- und Führungskräften ein Thema sein. Die Erfassung macht augenfällig, dass Arbeitszeit eine Grenze haben soll und muss. Das kann dazu führen, dass wieder stärker hinterfragt wird, welche Leistungen man von einzelnen Führungskräften einfordern soll – und worauf man auch verzichten kann. Vielfach hat die Nichterfassung zu einem inflationären Umgang mit Arbeitszeit geführt; es ist auch im Sinne von Effektivität und Leistungsfähigkeit sinnvoll, diesen Trend umzukehren.
Betriebe, in denen die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit schwer einzuhalten sind, müssen ihre Arbeits(zeit)organisation umstellen. Nach unserer Erfahrung gelingt es regelmäßig, durch geeignete organisatorische Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, ohne dass dem Betrieb ein Schaden entsteht. Wichtig ist dabei auch die Klärung, was Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist – und was nicht.
… die Regelungen zur Einhaltung der Ruhezeit?
Wir haben bislang keinen Betrieb gesehen, in dem es nicht möglich gewesen wäre, durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Ruhezeiten einzuhalten. Das Hindernis liegt oft in der Vorstellung, es handle sich um eine Art Parkverbot, das man nicht immer beachten muss – schon gar nicht, wenn keine Polizei unterwegs ist. Meist gilt die Organisation einer angepassten Besetzung als unverhältnismäßiger Aufwand gegenüber einer kurzen Ruhezeitverletzung. Vom Gesundheitsschutz her ist es jedoch sinnvoll, Ruhezeiten nicht als lästiges Hindernis, sondern als wichtigen Beitrag zur Gesundheit der Mitarbeitenden zu sehen.
Dennoch macht die Ruhezeit immer wieder Probleme, vor allem in international tätigen Unternehmen und vor dem Hintergrund einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In unseren Projekten entdecken wir jedoch fast immer gute Möglichkeiten, diese Zeiten mit geringem Aufwand abzudecken – und oft Verbesserungen der Arbeits(zeit)organisation, die dem Unternehmen über die Einhaltung der Regeln hinaus nutzen. Auch nach dem Referentenentwurf 2026 bleibt die tägliche Ruhezeit von elf Stunden bestehen.
… Betriebe ohne systematische Zeiterfassung?
Für sie besteht Handlungsbedarf. Welche Erfassungsmethode geeignet ist, hängt vor allem davon ab, ob die Arbeitszeit vorab geplant ist – siehe den nächsten Abschnitt zu Negativ- und Positiverfassung. Ob künftig jede Form zulässig bleibt, entscheidet das neue Arbeitszeitgesetz; der Entwurf von 2026 sieht grundsätzlich die elektronische Erfassung vor.
Methoden
Negativ- oder Positiverfassung: welche Methode passt?
Negativerfassung bei geplanter Arbeitszeit
Haben Ihre Mitarbeitenden eine durch Dienst- oder Schichtplan geregelte Arbeitszeit, kommt eine Abweichungserfassung in Betracht: Die dienstplanmäßige Arbeitszeit wird automatisch in das Zeiterfassungssystem übernommen, und die Mitarbeitenden erfassen nur Abweichungen. Möglich ist das am PC, über eine mobile App oder an einem Zeiterfassungsterminal – das man aber nicht braucht, wenn eine der anderen Methoden bereitsteht.
Positiverfassung bei ungeplanter Arbeitszeit
Ist die Arbeitszeit nicht vorgeplant – wie bei Vertrauensarbeitszeit regelmäßig der Fall –, erfassen die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit aktiv: entweder Beginn und Ende des Arbeitens im 24-Stunden-Zeitraum, sodass die Ruhezeit nachvollziehbar wird, sowie die gearbeiteten Gesamtstunden; oder Beginn und Ende jeder Arbeitsphase, am ehesten nach dem „Stechuhr-Prinzip“, aber ebenfalls am PC oder per App.
Die aktive Erfassung hat einen Vorteil: Die Mitarbeitenden denken darüber nach, was Arbeitszeit ist und was nicht. Nicht die bloße Anwesenheit zählt; private Aktivitäten wie private E-Mails oder Surfen im Internet werden nicht als Arbeitszeit gewertet.
Welche Anforderungen das neue Arbeitszeitgesetz im Detail stellt, bleibt abzuwarten. Wir prüfen mit Ihnen, welche Methode zu Ihren Arbeitszeitmodellen passt; verbindliche Rechtsfragen klären Sie bitte mit Ihrer arbeitsrechtlichen Beratung.
Handlungsbedarf
Überall dort, wo die Nichterfassung von Arbeitszeiten zu Problemen geführt hat
Wo die Nichterfassung dazu geführt hat, dass Überstunden weder in Zeit noch in Geld ausgeglichen wurden, dass Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht eingehalten wurden oder dass Ruhezeiten aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht eingehalten wurden, besteht echter Handlungsbedarf. Die Erfassung macht diese Probleme sichtbar und fordert zugleich zum Handeln auf.
Wir unterstützen Sie dabei,
- die Erfassung der Arbeitszeit so umzusetzen, dass die berechtigten Ziele der Vertrauensarbeitszeit und aller anderen Arbeitszeitmodelle weiterverfolgt werden können und der administrative Aufwand minimal bleibt,
- die Arbeitszeitorganisation so zu gestalten, dass Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit ohne betriebliche Nachteile eingehalten werden,
- den tatsächlichen Arbeitsanfall zu bestimmen und die erforderliche Besetzung mit passenden Arbeitszeitelementen zu entwickeln,
- Flexibilität und Teilzeitmodelle zu gestalten, die sich leicht in die betriebliche Praxis integrieren lassen,
- einen geeigneten Anbieter für ein Zeiterfassungssystem auszuwählen, das dem Bedarf Ihres Betriebs möglichst genau entspricht – anbieterunabhängig,
- die geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes frühzeitig in Ihre Planung einzubeziehen, etwa die wöchentliche Höchstarbeitszeit in Schichtbetrieben.
Häufige Fragen
Fragen zur Arbeitszeiterfassung
Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber schon nach geltendem Recht verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019.
Was hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden?
Der EuGH hat die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG so ausgelegt, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. In einfachen Worten: Jedes Unternehmen braucht ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit.
Was plant der Gesetzgeber beim Arbeitszeitgesetz?
Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische Arbeitszeiterfassung mit Übergangsfristen vor. Außerdem sollen Tarifvertragsparteien statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz nicht in Kraft und kann sich noch ändern.
Ist Vertrauensarbeitszeit mit Zeiterfassung noch möglich?
Ja. Der Kern der Vertrauensarbeitszeit lag nie in der Nichterfassung, sondern im Verzicht auf die Kontrolle der erwarteten Arbeitszeiten und im Vertrauen, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeit bedarfsgerecht einbringen. An diesen Zielen ändert sich nichts; es braucht aber eine geeignete Methode der Erfassung.
Was ist der Unterschied zwischen Negativ- und Positiverfassung?
Bei der Negativerfassung wird die geplante Arbeitszeit aus dem Dienst- oder Schichtplan übernommen, und die Mitarbeitenden erfassen nur Abweichungen. Bei der Positiverfassung erfassen sie ihre Arbeitszeit aktiv, etwa Beginn und Ende jeder Arbeitsphase. Positiverfassung braucht es vor allem dort, wo die Arbeitszeit nicht vorgeplant ist, wie bei Vertrauensarbeitszeit.
Brauchen wir ein Zeiterfassungsterminal?
Nicht unbedingt. Erfasst werden kann auch am PC oder über eine mobile App. Ein Terminal braucht man nicht, wenn eine dieser Methoden zur Verfügung steht. Welche Form künftig verlangt wird, regelt das neue Arbeitszeitgesetz; der Entwurf sieht grundsätzlich eine elektronische Erfassung vor.
Was passiert, wenn durch die Erfassung Überstunden sichtbar werden?
Dann zeigt sich echter Handlungsbedarf – etwa bei Fach- und Führungskräften. Es lohnt sich, zu hinterfragen, welche Leistungen man einfordern soll und worauf man verzichten kann, und die Arbeits(zeit)organisation so umzustellen, dass Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. Nach unserer Erfahrung gelingt das regelmäßig ohne Schaden für den Betrieb.
Wie unterstützen Sie bei der Einführung der Arbeitszeiterfassung?
Wir helfen, die Erfassung so umzusetzen, dass die Ziele Ihrer Arbeitszeitmodelle erhalten bleiben und der Aufwand minimal ist, gestalten die Arbeitszeitorganisation für Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit, bestimmen Arbeitsanfall und Besetzung und begleiten anbieterunabhängig die Auswahl eines Zeiterfassungssystems. Diese Beratung ersetzt keine Rechtsberatung.
Kontakt
Erfassung einführen, Modell erhalten
Wir helfen Ihnen, die Arbeitszeiterfassung so einzuführen, dass Ihr Arbeitszeitmodell seine Ziele behält. Schreiben Sie an info@win-win-work.de oder rufen Sie an unter 08131 310 68 72.
Stand: 29.10.2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · Müller & Mooseder Unternehmensberatung, Dachau
